30. Verfahrenskosten 30.1 Erste Instanz Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Schuldsprüche der Vorinstanz wurden vorliegend bestätigt. Der Beschuldigte hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 21'539.30 zu tragen. 30.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).