Der Tatsache, dass es dem Beschuldigten zwar gelang, keine weiteren Straftaten zu begehen, sich seine Lebensumstände und gesundheitliche Situation, die zur Deliktsbegehung geführt haben, aber nicht geändert haben, wird durch die Anordnung einer vierjährigen Probezeit und der Weisung, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, begegnet. Auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB wird deshalb verzichtet. VI. Kosten und Entschädigung