Allem voran ist dabei die langjährige Deliktsfreiheit des Beschuldigten zu berücksichtigen (siehe E. 27 oben). Nachdem dem Beschuldigten keine per se ungünstige Legalprognose gestellt werden kann, sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nicht erfüllt. Der Tatsache, dass es dem Beschuldigten zwar gelang, keine weiteren Straftaten zu begehen, sich seine Lebensumstände und gesundheitliche Situation, die zur Deliktsbegehung geführt haben, aber nicht geändert haben, wird durch die Anordnung einer vierjährigen Probezeit und der Weisung, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, begegnet.