46 (pag. 376). Gestützt auf diese gutachterliche Einschätzung wurde durch die Generalstaatsanwaltschaft die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB beantragt. Wie bereits im Zusammenhang mit dem bedingten Vollzug ausgeführt, liegen jedoch gerade in Bezug auf die Legalprognose des Beschuldigten triftige Gründe vor, vom mittlerweile fast fünfjährigen Gutachten abzuweichen. Allem voran ist dabei die langjährige Deliktsfreiheit des Beschuldigten zu berücksichtigen (siehe E. 27 oben).