Aus diesem Grund wurde – bei entsprechender Kooperation des Beschuldigten – eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB als denkbar und zweckmässig erachtet (pag. 375). Für den Fall, dass sich das Gericht gegen eine Massnahme ausspreche, seien insbesondere bei weitergehendem querulatorischem Verhalten mit Delinquenz und allenfalls Bedrohungen oder Körperverletzungen polizeiliche Interventionen im Sinne von Gefährderansprachen mit allenfalls Unterstützung durch eine forensisch-psychologische bzw. psychiatrische Fachperson indiziert