Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 28. Dezember 2015 wurde dem Beschuldigten eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung attestiert, die mit den ihm vorgeworfenen Straftaten in einem deutlichen Zusammenhang stehen. Diese Störung sei grundsätzlich behandelbar und durch die Behandlung liesse sich der Gefahr neuerlicher Straftaten bis zu einem gewissen Grad begegnen (pag. 374). Aus diesem Grund wurde – bei entsprechender Kooperation des Beschuldigten – eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB als denkbar und zweckmässig erachtet (pag.