56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (Bst. a), die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (Bst. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Bst. c). Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 28. Dezember 2015 wurde dem Beschuldigten eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung attestiert, die mit den ihm vorgeworfenen Straftaten in einem deutlichen Zusammenhang stehen.