28. Anrechnung Haft Gemäss Art. 51 StGB ist die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungshaft an die Strafe anzurechnen. Der Beschuldigte befand sich insgesamt 17 Tage in Untersuchungshaft (pag. 38 f., pag. 51 und pag. 89). Diese 17 Tage sind ihm an die Freiheitsstrafe anzurechnen