Die grundsätzliche Anlage, die zur Tatbegehung geführt hat, besteht somit weiterhin. Ausserdem kann es auch ausserhalb der Familie zu Situationen kommen, in denen sich der Beschuldigte in seinen Anliegen nicht wahrgenommen oder provoziert fühlt, wodurch gemäss Gutachten seine persönlichkeitsbezogenen Risikomerkmale vermehrt zum Tragen kommen (pag. 373). Aus diesen Gründen erscheint es angebracht, dem Beschuldigten einerseits eine Probezeit von vier Jahren aufzuerlegen und ihn andererseits mit der Weisung zu belegen, sich während der Probezeit einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen.