Dezember 2015 nicht berücksichtigt. Zudem ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie festhält, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Hauptdelikte gegenüber Familienangehörigen begangen und zu diesen Personen seither keinen Kontakt mehr hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Risiko weiterer gewalttätiger Familienkonflikte dadurch deutlich minimiert wurde. Zusammengefasst liegen triftige Gründe vor, von der ungünstigen Legalprognose im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 28. Dezember 2015 abzuweichen. Insbesondere aufgrund der langjährigen Deliktfreiheit kann vorliegend nicht von einer per se ungünstigen Legalprognose gesprochen werden. Dem Beschuldigten ist