Das Gutachten ist mithin fast fünf Jahre alt. Sowohl das Verhalten des Beschuldigten im Verfahren vor der oberen Instanz wie auch im Zusammenhang mit der Erhebung des Leumundsberichts (pag. 1035) deuten darauf hin, dass sich seine Persönlichkeitsstörung im Verlaufe der Zeit nicht abgeschwächt hat. Dennoch spricht die Deliktfreiheit eindeutig dafür, dass es dem Beschuldigten unabhängig davon gelungen ist, keine weiteren Straftaten zu begehen. Diese Entwicklung ist im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 28. Dezember 2015 nicht berücksichtigt.