Die im Gutachten prognostizierte Progredienz der Delinquenz ist darin jedoch nicht zu erkennen. Diese langjährige Deliktfreiheit ist ein gewichtiger Einwand gegen die gutachterlich prognostizierte ungünstige Legalprognose und stellt an sich bereits einen triftigen Grund für ein Abweichen vom Gutachten dar. Hinzu kommt Folgendes: Das Gutachten wurde nach zwei kurzen Begegnungen des Gutachters mit dem Beschuldigten hauptsächlich gestützt auf die Strafakten verfasst (pag. 323) und datiert vom 28. Dezember 2015. Das Gutachten ist mithin fast fünf Jahre alt.