Zwar wurde er im Jahr 2015 noch einmal straffällig, dabei handelte es sich jedoch nicht um ein Delikt gegen Leib und Leben, sondern um Beschimpfung. Die Tatumstände dieser Beschimpfung passen zwar auf die im Gutachten beschriebenen Situationen, in denen die persönlichkeitsbezogenen Risikomerkmale des Beschuldigten vermehrt zum Tragen kommen (fühlt sich in seinen Anliegen nicht wahrgenommen oder provoziert). Die im Gutachten prognostizierte Progredienz der Delinquenz ist darin jedoch nicht zu erkennen.