Über den Beschuldigten ist bekannt, dass er im Jahr 2012 die Delikte gegen seine Mutter und seinen Bruder begangen hat, sowie im Jahr 2015 die Beschimpfungen gegen die Polizisten. Der Vorwurf der Sachbeschädigung aus dem Jahre 2014 hingegen kann vorliegend nicht berücksichtigt werden, da die Tatumstände aufgrund der Verfahrenseinstellung nicht geklärt wurden. Daraus folgt insbesondere, dass der Beschuldigte seit dem Jahr 2012 kein Gewaltdelikt mehr begangen hat. Zwar wurde er im Jahr 2015 noch einmal straffällig, dabei handelte es sich jedoch nicht um ein Delikt gegen Leib und Leben, sondern um Beschimpfung.