Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1). Der gutachterlichen Einschätzung steht vorliegend die Erfahrung gegenüber, dass der Beschuldigte seit Begehung der vorliegend zu beurteilenden Delikte nicht mehr straffällig wurde (pag. 1048). Über den Beschuldigten ist bekannt, dass er im Jahr 2012 die Delikte gegen seine Mutter und seinen Bruder begangen hat, sowie im Jahr 2015 die Beschimpfungen gegen die Polizisten.