Wenn der Beschuldigte sich in seinen Anliegen nicht wahrgenommen oder provoziert fühle, würden seine persönlichkeitsbezogenen Risikomerkmale vermehrt zum Tragen kommen (pag. 373). Zusammengefasst wurde dem Beschuldigten somit gutachterlich eine ungünstige Legalprognose gestellt. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung.