95 Abs. 3-5 StGB). Laut dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 28. Dezember 2015 leidet der Beschuldigte an einer deutlich ausgeprägten Persönlichkeitsstörung mit insbesondere narzisstischen und paranoiden sowie weiteren Anteilen (pag. 371). Im Gutachten wird dem Beschuldigten die Gefahr attestiert, zukünftig ähnliche Straftaten wie die Anlassdelikte zu begehen. Abhängig vom entsprechenden Risikomanagement könne beim Beschuldigten aufgrund der psychischen Störung und bei Verstärkung der Symptomatik eine Progredienz der Delinquenz wie z.B. eine schwere Körperverletzung nicht ausgeschlossen werden.