Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Missachtet der Verurteilte diese Weisungen können die Probezeit verlängert, die Weisung geändert, aufgehoben oder neu erteilt werden oder die bedingte Strafe widerrufen werden (Art. 46 Abs. 4 i.V.m. Art. 95 Abs. 3-5 StGB).