43 27. Bedingter Vollzug und Weisung Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt (Heimgartner in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Auflage, 2013, Art. 42 N 6). Bei der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermessen.