177 StGB verjährt gestützt auf Art. 97 Abs. 1 lit. d ausserdem in sieben Jahren. Im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils sind seit der Tatbegehung über fünf Jahre vergangen. Es sind somit mehr als zwei Drittel der 7-jährigen Verjährungsfrist verstrichen. Die Geldstrafe in der Höhe von 10 Tagessätzen wäre somit um 1-2 Tage zu reduzieren gewesen. 26.4 Tagessatzhöhe Der Beschuldigte ist gemäss aktuellem Leumundsbericht Sozialhilfeempfänger und aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme immer noch arbeitsunfähig. Er lebt in knappen finanziellen Verhältnissen, hat aber praktisch keine Schulden.