26. Konkrete Strafhöhe Geldstrafe Die Geldstrafe ist vorliegend einzig für die Beschimpfung zu verhängen, für die eine Strafe in der Höhe von 10 Tagessätzen als dem Tatverschulden angemessen erachtet wird. 26.1 Reformatio in peius Aufgrund des Verbots der reformatio in peius darf die Strafe vor oberer Instanz nicht über diejenige der Vorinstanz hinausgehen und kann somit höchstens 5 Tagessätze betragen. Nachfolgend werden die restlichen Strafzumessungskriterien deshalb lediglich summarisch und der Vollständigkeit halber aufgeführt. 26.2 Täterkomponente