Da der Beschuldigte sich drei Jahre nach den mit der Gesamtstrafe abgegoltenen Delikten zusätzlich der Beschimpfung schuldig gemacht hat, hat er sich in der Zeit seit der Tat einerseits nicht wohl verhalten. Andererseits ist die lange Verfahrensdauer auch auf das querulatorische Prozessverhalten des Beschuldigten zurückzuführen. Eine Strafmilderung unter dem Titel Zeitablauf ist deshalb ausgeschlossen.