Wohlverhalten bedeutet das Fehlen von strafbaren Handlungen (Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018). Dieser Strafmilderungsgrund ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_113/2013 vom 25. April 2013, E. 1.4). Da der Beschuldigte sich drei Jahre nach den mit der Gesamtstrafe abgegoltenen Delikten zusätzlich der Beschimpfung schuldig gemacht hat, hat er sich in der Zeit seit der Tat einerseits nicht wohl verhalten.