25.3 Täterkomponente Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten grundsätzlich zutreffend ausgeführt (pag. 909, S. 36 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Dem Leumundsbericht vom 29. Juni 2020 kann entnommen werden, dass sich die Lebensumstände des Beschuldigten seither nicht verändert haben (pag. 1035 ff.). Im Unterschied zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils darf jedoch die Vorstrafe wegen Nötigung mittlerweile nicht mehr berücksichtigt werden: Diese ist wegen Zeitablaufs im Strafregisterauszug des Beschuldigten nicht mehr verzeichnet (pag. 1048).