Für die Kammer kommt somit als angemessene und zweckmässige Sanktion für beide zu beurteilenden Vergehen einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Es ist folglich das Asperationsprinzip anzuwenden und für die qualifizierte Erpressung, die einfache Körperverletzung und die beiden Drohungen eine Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden.