Er ist nicht erwerbstätig und lebt nicht in geregelten Verhältnissen. Auch sprechen keine familiären Unterstützungspflichten gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe. Aus Sicht der Kammer ändern somit auch diese Aspekte nichts daran, dass aufgrund der gesamten Umstände Geldstrafen für die gegenüber der Mutter begangenen Delikte für den Beschuldigten keine angemessenen und zweckmässigen Sanktionen darstellen. Für die Kammer kommt somit als angemessene und zweckmässige Sanktion für beide zu beurteilenden Vergehen einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht.