Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat und wie der aktuelle Leumundsbericht verdeutlicht, verfügt der Beschuldigte zudem über keinerlei finanzielle Reserven, weshalb eine Geldstrafe mangels Zahlungsfähigkeit per se ungeeignet erscheint. Weiter stehen die beiden Vergehen in einem engen Zusammenhang mit der qualifizierten Erpressung, welche ausschliesslich mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Schlussendlich sind beim Beschuldigten keine Faktoren auszumachen, die gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sprechen würden: Er ist nicht erwerbstätig und lebt nicht in geregelten Verhältnissen.