Vorliegend ist für die qualifizierte Erpressung per se eine Freiheitsstrafe vorgesehen. Die Beschimpfung kann gemäss Art. 177 StGB lediglich mit Geldstrafe sanktioniert werden. Für die beiden Vergehen – einfache Körperverletzung und Drohungen – könnte sowohl eine Geld-, als auch eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe auch für diese beiden Delikte rechtfertigt sich vorliegend insbesondere aus nachfolgenden Überlegungen: