Die Freiheitsstrafe wird deshalb auch als ultima ratio bezeichnet. Das bedeutet aber nicht, dass die Geldstrafe stets Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe hätte, erst recht nicht im Anwendungsbereich zwischen sechs und zwölf Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 bis 360 Tagessätzen. Es ist die im Einzelfall aufgrund einer Gesamtabwägung angemessene Sanktion zu verhängen (BSK StGB-Dolge, 3. Auflage 2013, Art. 34 N 25 mit Hinweisen). Dabei ist die Auswirkung auf den Täter der präventiven Effizienz gegenüberzustellen. Vorliegend ist für die qualifizierte Erpressung per se eine Freiheitsstrafe vorgesehen.