Das Tatverschulden ist vorliegend als sehr leicht zu bezeichnen. Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz handelt es sich bei der Beschimpfung von Polizisten aber sicher nicht um eine Bagatelle. Unter Bezugnahme auf die Richtlinien des VBRS erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen. 23.4 Verminderte Schuldfähigkeit Dem forensisch-psychiatrischen Gutachten kann entnommen werden, dass im Zusammenhang mit der Beschimpfung im Februar 2015 keine Hinweise auf eine verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beim Beschuldigten vorliegen (pag. 363). 23.5 Einzelstrafe für die Beschimpfung