___) sowie den Betroffenen niemand davon erfahren hat. Es erfolgte demnach keine über die persönliche Beleidigung hinausgehende Blossstellung vor weiteren Personen. Die Art und Weise der Tatbegehung resp. die Verwerflichkeit der Tat erhöhen deshalb das Verschulden nicht weiter. 23.2 Subjektive Tatschwere Die Äusserung des Beschuldigten erfolgte direkt vorsätzlich und hätte ohne weiteres vermieden werden können. Über die Beweggründe des Beschuldigten finden sich in den Akten keine Hinweise. 23.3 Gesamttatverschulden Das Tatverschulden ist vorliegend als sehr leicht zu bezeichnen.