39 23.1 Objektive Tatschwere Die drei von der Beschimpfung betroffenen Polizisten wurden als „Deppen“ bezeichnet und damit beleidigt. Der Ausdruck „Depp“ ist zwar herabsetzend, aber innerhalb der denkbaren möglichen Beschimpfungen als geringfügig einzustufen, weshalb die Verletzung des geschützten Rechtsguts vorliegend als sehr leicht bezeichnet werden kann. Die Beschimpfung erfolgte schriftlich per E-Mail, so dass abgesehen vom Empfänger der E-Mail (Polizist W.________) sowie den Betroffenen niemand davon erfahren hat.