22.2.5 Einzelstrafe für die Drohungen vom 2. Juli 2012 Für die Drohungen vom 2. Juli 2012 alleine erachtet die Kammer eine Strafe in der Höhe von 75 Strafeinheiten als angemessen. 23. Beschimpfung Beschimpfung wird gestützt auf Art. 177 StGB mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. Obwohl die Beschimpfung vorliegend gegen drei Personen gerichtet war, handelt es sich nicht um eine mehrfache Begehung: Zu bestrafen ist lediglich eine Aussage des Beschuldigten.