Mit Blick auf das Spektrum der möglichen Tatbegehungen und im Vergleich mit der Drohung vom 15. Juni 2012 kann das Verschulden gerade noch als leicht bezeichnet werden. Es erscheint jedoch eine Strafe in der Höhe von 90 Strafeinheiten verschuldensangemessen. 22.2.4 Verminderte Schuldfähigkeit Das zuvor Ausgeführte im Zusammenhang mit der verminderten Schuldfähigkeit gilt auch hier (siehe E. 20.4 oben). In der Folge ist die Strafe auf 75 Strafeinheiten zu reduzieren. 22.2.5 Einzelstrafe für die Drohungen vom 2. Juli 2012