die Verwerflichkeit des Handelns gilt dasselbe wie für die Drohung vom 15. Juni 2012: Das Vorgehen des Beschuldigten im Zusammenhang mit diesen Drohungen war aufgrund seiner Beziehung zur Strafklägerin und deren hohen Alters besonders verwerflich. 22.2.2 Subjektive Tatschwere Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zu der Drohung vom 15. Juni 2012 verwiesen werden (siehe E. 22.1.2). 22.2.3 Gesamttatverschulden Mit Blick auf das Spektrum der möglichen Tatbegehungen und im Vergleich mit der Drohung vom 15. Juni 2012 kann das Verschulden gerade noch als leicht bezeichnet werden.