zu töten und ihr Haus anzuzünden. Im Vergleich zur Drohung vom 15. Juni 2012 wiegen diese Drohungen deutlich schwerer – das Rechtsgut wurde dadurch stärker verletzt, was sich auf die Höhe des Verschuldens entsprechend auswirkt. Diese Drohungen haben bei der Strafklägerin denn auch so grosse Angstgefühle hervorgerufen, dass sie sich noch Jahre später in der Nacht fürchtete und ihren eigenen Sohn heute nicht mehr sehen will. Betreffend Art und Weise der Tatbegehung resp. die Verwerflichkeit des Handelns gilt dasselbe wie für die Drohung vom 15. Juni 2012: