Seine Beweggründe waren finanzieller Art und somit egoistisch motiviert, was sich erhöhend auf das Verschulden auswirkt. Ebenso die Tatsache, dass es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen wäre, auf die Drohungen zu verzichten und sich damit rechtskonform zu verhalten. 22.1.3 Gesamttatverschulden Mit Blick auf das Spektrum der möglichen Tatbegehungen ist das Verschulden vorliegend noch als leicht zu bezeichnen und deshalb mit einer Strafe in der Höhe von 30 Strafeinheiten zu belegen. 22.1.4 Verminderte Schuldfähigkeit