Während diese Drohung unter dem Titel Schwere der Verletzung resp. der Gefährdung des Rechtsgutes nicht besonders schwer wiegt, wirken sich die Art und Weise der Tatbegehung resp. die Verwerflichkeit des Handelns vorliegend verschuldenserhöhend aus, hat der Beschuldigte diese Drohung doch gegen die eigene, hochbetagte Mutter gerichtet. 22.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat direkt vorsätzlich gehandelt. Seine Beweggründe waren finanzieller Art und somit egoistisch motiviert, was sich erhöhend auf das Verschulden auswirkt.