37 21.4 Verminderte Schuldfähigkeit In Bezug auf die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt des Tatgeschehens kann auf das bisher Gesagte verwiesen werden (siehe E. 20.4 oben). Die verminderte Schuldfähigkeit ist mit einer Reduktion der Strafe um 30 Strafeinheiten auf 90 Strafeinheiten zu berücksichtigen. 21.5 Einzelstrafe für die einfache Körperverletzung Die einfache Körperverletzung zum Nachteil der Strafklägerin ist mit einer Strafe in der Höhe von 90 Strafeinheiten zu bestrafen.