Gesamttatverschulden Insgesamt kann das Tatverschulden zwar als gerade noch leicht bezeichnet werden. Die Kammer erachtet jedoch die von der Vorinstanz vorgesehene Strafe in der Höhe von 45 Strafeinheiten als zu tief und hält eine Strafe im Bereich von 120 Strafeinheiten für angemessen.