Der Beschuldigte hat eventualvorsätzlich gehandelt, was schuldmindernd zu berücksichtigen ist. Verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch aus, dass der Beschuldigte durch die körperliche Attacke letztlich Geld erhalten wollte und somit aus egoistischen Beweggründen gehandelt hat. Auch war sein Verhalten absolut vermeidbar, es ist kein Grund ersichtlich, die Strafklägerin zu verletzen. 21.3 Gesamttatverschulden Insgesamt kann das Tatverschulden zwar als gerade noch leicht bezeichnet werden.