deren Verwerflichkeit stark verschuldenserhöhend aus: Der Beschuldigte hat seine eigene, hochbetagte Mutter körperlich attackiert und dieser erhebliche Schmerzen bereitet. Durch ihr hohes Alter war die Strafklägerin einerseits besonders verletzlich, andererseits dem Beschuldigten körperlich unterlegen, so dass fraglich ist, ob vorliegend überhaupt ein Strafantrag notwendig gewesen wäre, oder ob wegen Wehrlosigkeit des Opfers nicht ein Offizialdelikt vorlag (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB). 21.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat eventualvorsätzlich gehandelt, was schuldmindernd zu berücksichtigen ist.