Die Attacke hat die Strafklägerin zusätzlich psychisch stark mitgenommen («seelische Schmerzen», pag. 214 Z. 95). Während dieser Punkt innerhalb der denkbaren Spektrums der einfachen Körperverletzung nicht auf ein schweres Verschulden schliessen lässt, wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung resp. deren Verwerflichkeit stark verschuldenserhöhend aus: Der Beschuldigte hat seine eigene, hochbetagte Mutter körperlich attackiert und dieser erhebliche Schmerzen bereitet.