21. Einfache Körperverletzung Einfache Körperverletzung wird gestützt auf Art. 123 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 21.1 Objektive Tatschwere Hinsichtlich der Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist festzuhalten, dass die Strafklägerin durch die körperliche Attacke des Beschuldigten massive Hämatome an beiden Oberarmen sowie Schmerzen an den Armen und am Hals davongetragen hat. Eine ärztliche Behandlung dieser Verletzungen war nicht nötig. Die Attacke hat die Strafklägerin zusätzlich psychisch stark mitgenommen («seelische Schmerzen», pag.