Da die Erpressung zum Nachteil von D.________ mit den Delikten gegen die Strafklägerin in Zusammenhang steht, ist davon auszugehen, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten auch diesbezüglich leicht eingeschränkt war. Dadurch vermindert sich das Verschulden, bewegt sich jedoch immer noch im leichten Bereich. Die Strafe reduziert sich in der Folge auf 15 Monate Freiheitsstrafe. 20.5 Einzelstrafe für die qualifizierte Erpressung Als Strafe für die qualifizierte Erpressung ist somit eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten angemessen.