36 Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 28. Dezember 2015 wurde festgehalten, der Beschuldigte sei im Tatzeitraum betreffend die Gewalttätigkeiten gegenüber der Mutter in seiner Steuerungsfähigkeit leicht eingeschränkt gewesen, bei erhaltener Einsichtsfähigkeit (pag. 362 f.). Da die Erpressung zum Nachteil von D.________ mit den Delikten gegen die Strafklägerin in Zusammenhang steht, ist davon auszugehen, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten auch diesbezüglich leicht eingeschränkt war.