19 Abs. 2 StGB ist eine verminderte Schuldfähigkeit strafmildernd zu berücksichtigen. Dabei geht es nicht um die Herabsetzung einer Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt deshalb, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich demnach aus dem leichteren Verschulden.