Seine Beweggründe waren rein finanzieller Natur und somit egoistisch. Schliesslich wäre es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, rechtskonform zu handeln und dadurch die Deliktsbegehung zu vermeiden 20.3 Gesamttatverschulden Mit Blick auf die Palette der denkbaren Tatbegehungen ist das Tatverschulden vorliegend dennoch noch als leicht zu bezeichnen. Bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren erscheint deshalb vorliegend eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als angemessen. 20.4 Verminderte Schuldfähigkeit Gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB ist eine verminderte Schuldfähigkeit strafmildernd zu berücksichtigen.