Dieses Vorgehen ist in verschiedener Hinsicht verwerflich: Der Beschuldigte hat das Verantwortungsbewusstsein seines Bruders für das Wohlergehen der gemeinsamen Mutter und dessen Hilflosigkeit aufgrund der räumlichen Distanz zur Mutter missbraucht. Die Strafklägerin war zu diesem Zeitpunkt bereits hochbetagt und hatte ihr Leben lang gearbeitet, um alle ihre Kinder versorgen zu können. Es liegt auf der Hand, dass die Drohung durch den eigenen Sohn die Strafklägerin besonders verletzte und D.________ dadurch umso mehr unter Druck geriet, den Forderungen des Beschuldigten nachzugeben.