Darin liegt keine schwere Verletzung des betroffenen Rechtsgutes. Der Umstand, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Erpressung jemanden mit einer Gefahr für Leib und Leben bedroht hat, darf vorliegend nicht erschwerend berücksichtigt werden, da dies als Tatbestandsmerkmal für die Qualifikation bereits durch die höhere Strafandrohung abgegolten wurde. Unter dem Titel der Art und Weise resp. Verwerflichkeit der Deliktsbegehung wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass der Beschuldigte seine 86-jährige Mutter bedroht hat, um von seinem Bruder Geld zu erhalten. Dieses Vorgehen ist in verschiedener Hinsicht verwerflich: